Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz…
(aus: dpa / tz.de)
Beschäftigte, die Familienpflegezeit nehmen, sich also bis zu zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, unterliegen in dieser Zeit einem besonderen Kündigungsschutz…
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