In einem Unternehmen ist weitgehend Vertrauensarbeitszeit vereinbart – viele Arbeitsnehmende erfassen nach wie vor keinerlei Arbeitszeiten. Dann folgt jedoch eine anonyme Beschwerde, wonach die Arbeitsschutzbehörde kontrolliert und die erhebliche Lücke feststellt. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 21. August 2024, Aktenzeichen 15 K 964/24) verpflichtete den Arbeitgeber dann zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit – auch bei Vertrauensarbeitszeit. Merke: Vertrauen ersetzt keine Struktur. Doch die Richter ließen offen, in welcher Weise die Eckdaten erfasst werden. Also: Freiheit im System, Pflicht im Ergebnis…
(aus: wirsindderwandel.de)
