Arbeiten GrenzgängerInnen im Homeoffice im Ausland, stellt sich die Frage, in welchem Land und in welchem Umfang sie der Sozialversicherung bzw. der Lohnsteuer unterliegen. Entscheidend ist dafür oftmals die Zeit, die im Land des Wohnsitzes beziehungsweise des Arbeitgeberstandorts gearbeitet wird.
Durch Abkommen mit Nachbarstaaten sind mehr Homeoffice-Tage im Ausland erlaubt, ohne dass die Abgabenpflicht wechselt. So können künftig bis 49,99 % der Arbeitszeit im ausländischen Heimbüro gearbeitet werden, ohne dass sich etwas bei der Sozialversicherung ändert. Also kann zum Beispiel eine in Frankreich wohnende Angestellte eines deutschen Unternehmens künftig bis zu fast zweieinhalb Tage pro 5-Tage-Woche von zu Hause aus arbeiten, ohne den Verlust ihrer deutschen Sozialversicherung fürchten zu müssen.
In Sachen Lohnsteuer teilt sich die Besteuerung grundsätzlich meist zwischen den Ländern auf. Überwiegend im Tätigkeitsstaat müssen Beschäftigte besteuern bei Wechseln zwischen Deutschland und Niederlande, Belgien und luxemburg. Dagegen gilt in Kombination Deeutschland – Frankriech/Schweiz/Österreich vorwiegend der Wohnort-Grundsatz bei der Besteuerung…
(aus: haufe.de)