Im Falle einer Kündigung von Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung war bisher umstritten, ob auch während der Wartezeit ein Präventionsverfahren durchzuführen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinem aktuellen Urteil (vom 3. April 2025, Aktenzeichen 2 AZR 178/24) klar, dass vor einer ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeitenden in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung kein Präventionsverfahren durchgeführt werden muss. Somit gibt es keine Stärkung der Rechte von schwerbehinderten Menschen…
(aus: humanresourcesmanager.de)