Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist es elementar, dass diese dem Empfänger zugeht. Der Arbeitgeber trägt bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung die volle Darlegungs- und Beweislast – sowohl für den Zugang der Kündigung als auch für den genauen Zugangszeitpunkt. Arbeitsgerichte entschieden jüngst, dass zum Beispiel die Zustellung eines Einwurf-Einschreibens – bisher oft der übliche Weg – nicht ausreicht…
(aus: haufe.de)
