Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nicht willkürlich schlechter behandeln dürfen als andere. Er findet grundsätzlich auch bei der Vergütung Anwendung. Im vorliegenden Fall wurde dies relevant, als ein Arbeitgeber eine fünfprozentige Lohnerhöhung nur den Mitarbeitenden im Unternehmen gewährte, die zuvor Neuverträge unterschrieben hatten. Eine Arbeitnehmerin mit Alt-Vertrag, die leer ausging, klagte hiergegen erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht wegen nicht sachbegründeter Benachteiligung (Urteil vom 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 239/24)…
(aus: haufe.de)
