Ein neues BAG-Urteil vom 30. Oktober 2025 (Aktenzeichen 2 AZR 160/24) zeigt, dass die etablierte Faustformel „Die Probezeit darf maximal ein Viertel der Befristungsdauer betragen“ nicht bindend ist. Bei guter Arbeitgeber-Begründung und detailliertem Einarbeitungsplan können auch 4 Monate Probezeit legitim sein, selbst wenn das Arbeitsverhältnis (zunächst) nur auf 1 Jahr befristet ist…
(aus: personalwirtschaft.de)
