Nach einer Kündigung folgt für Beschäftigte oftmals die sofortige Freistellung. Damit verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, während er den Lohn der/des Betreffenden weiterzahlen muss. Doch muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall Gründe für die Freistellung benennen – ein unterschiedsloses Versagen von Weiterbeschäftigung ist nicht rechtens, urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Entscheidung vom 22. Mai 2025, Aktenzeichen 5 SLa 249/25).
So können sich betroffene Beschäftigte gegen den „Rauswurf“ per einstweiliger Verfügung wehren, wenn sie zum Beispiel bereits gegen die ausgesprochene Kündigung klagen, oder wenn sie in einer sich schnell entwickelnden Branche ihr aktuelles Fachwissen im Job so lange wie möglich trainiert halten wollen. Zudem: Resturlaub oder Plus-(Über-)Stunden vom Arbeitszeitkonto sind im Zuge der bezahlten Freistellung nicht automatisch abgegolten – sondern müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden separat geregelt werden…
(aus: haufe.de)
