In den Sommerferien nehmen viele Beschäftigte ihren Jahresurlaub. Grundsätzlich haben auch Minijobber einen Urlaubsanspruch – mit denselben kniffligen Fragen, die auch bei anderen Teilzeitbeschäftigten entstehen. Zu oft findet das Arbeitsrecht aber bei Vorgesetzten hier zu wenig Beachtung. Doch es gilt: Minijobber haaben prinzipiell die gleichen Ansprüche. Das heißt: Falls sie an allen 5 Wochentagen (wenn auch geringfügig) arbeiten, dann können sie die gleiche Zahl von Urlaubstagen wie die Vollzeit-Mitarbeitenden erwarten. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. April 2025, Aktenzeichen 11 Sa 456/23) bestätigte, dass Urlaub auch bei Aushilfskräften in voll angemessenem Umfang zzu gewähren ist…
(haufe.de)