Verstößt eine Tarifnorm gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes, ist sie nichtig. Ein ohne stichhaltigen Sachgrund benachteiligter Arbeitnehmer kann Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten verlangen, ohne dass die Tarifparteien die Norm vorher korrigieren müssen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Allerdings: Gerichte dürfen Tarifverträge überprüfen, aber nicht anpassen, stellte das Bundesverfassungsgericht kürzlich klar. Zunächst müssten die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, eine tarifliche Norm anzupassen…
(aus: haufe.de)
