Eine Arbeitnehmerin klagte, da ihr Entgelt geringer ist als das eines vergleichbaren männlichen Kollegen. Dieser „Paarvergleich“ genügt für die Vermutung einer Geschlechtsdiskriminierung, stellte das Bundesarbeitsgericht jüngst fest. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Vergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat (BAG-Entscheidung vom 23. Oktober 2025, Aktenzeichen 8 AZR 300/24)…
(aus: haufe.de)
