BAG beschränkt Auskunftsanspruch des Arbeitsgebers bei Annahmeverzugslohn

Klagt ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung auf Annahmeverzugsvergütung, darf der Arbeitgeber fragen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ihm unterbreitet hat. Zunächst nicht verlangen kann er dagegen laut Bundesarbeitsgericht (BAG; Entscheidung vom 26. August 2026, Aktenzeichen 5 AZR 37/25), ob und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat…

Quelle: haufe.de
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